Vorstand

Vereinsgewässer - Formsandgrube Steinbach - D04 - 118
Vereinsgewässer - Formsandgrube Steinbach - D04 - 118

1. Vorsitzender

Robert Meißner

2. Vorsitzender

Jens Seifert

Schatzmeister

Thomas Möbius

Gewässerobmann

Ringo Rau

Obmann für Angeln

Renaldo Patzig

Jugendwart

Peter Schulzki

Revisoren:

Peter Hoffmann

Siegfried Hellmich

Satzung des Dresdner Anglerclubs e.V.

§ 1 Name und Sitz

a) Der Verein führt den Namen „Dresdner Anglerclub e.V.“ nachfolgend „DAC“ genannt.
b) Er hat seinen Sitz in Dresden
c) Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB und ist im Vereinsregister unter Nr. VR 1146 eingetragen.
d) Er ist Rechtsnachfolger der Betriebsgruppe „Dresdner Sportfischer“ und ordentliches Mitglied des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V. im Landesverband Sächsischer Angler e.V.
e) Der DAC ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
f) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der DAC ist im Sinne eines Vereins ein Zusammenschluß von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu vertreten und zu verbessern.

Seine Ziele will er erreichen durch:
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den zu betreuenden Gewässern des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V.
b) Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer und angrenzenden Bereiche.
c) Beratung und Schulung bzw. Fortbildung der Mitglieder, aber auch Bürger in Fragen des Umweltschutzes, des Naturschutzes sowie der waidgerechten Durchführung der Angelfischerei.
d) Mitarbeit in Gremien des Umwelt- und Naturschutzes
e) Förderung der Vereinsjugend
f) Förderung der Öffentlichkeitsarbeit über Aufgaben, Ziele Maßnahmen und Erfolge des DAC
g) Der Verein vertritt die Interessen der Angler in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, Körperschaften
h) Förderung von Vereinsveranstaltungen zur Durchführung der vorher genannten Ziele.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Mitglied kann werden wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt auf
Antrag durch Beschluß des Vorstandes. Ein zurückgewiesener Antrag kann nach zwei Jahren neu gestellt werden.
b) Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden.
c) Mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten können Kinder von 10. Lebensjahr an Mitglied werden. Mit der Unterschrift des Erziehungsberechtigten verpflichtet sich dieser, die Beiträge und Gebühren für das Kind zu zahlen.
d) Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich hohe Verdienste um  die Belange des Angelns gemacht haben.
e) Die Mitgliedschaft im DAC ist beitragspflichtig.
f) Die Höhe des Beitrages wird jährlich entsprechend der Erfordernisse auf Beschluß des
Vorstandes und auf der Grundlage der Beitragsordnung des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V. festgelegt.
g) Jedes Mitglied hat das Recht des Erwerbes von Erlaubnisscheinen. Voraussetzung ist der Besitz des Fischereischeines entsprechend Landesfischereigesetz.
h) Aufnahmegebühren werden jährlich neu vom Vorstand entsprechend der Notwendigkeit Festgelegt.


§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber
erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge für das laufende Jahr zu entrichten.
b) automatisch, wenn das Mitglied mit der Bezahlung fälliger Beiträge und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist, aus dem Verein zum 01.01. des neuen Geschäftsjahres.
c) durch Ausschluß. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied
ca) gegen die Regeln der Satzung oder gegen anerkannte Sitten und Fairneß grob verstoßen hat.
cb) das Ansehen und die Interessen des DAC schwer geschädigt hat,
cc) wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
cd) gegen fischereiliche Vorschriften des DAC verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat.
ce) innerhalb des DAC wiederholt und erheblich Anlaß zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
cg) gegen gesetzliche Bestimmungen des Umweltschutzes verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muß vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im DAC . Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere, bzw. abzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben. Beitragsrückstände sind zu zahlen.

§ 5 Disziplinarstrafen

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf
a) zeitweilige Entziehung von DAC Rechten oder des Erlaubnisscheines in allen oder nur nur bestimmten Gewässern.
b) Zahlung von Geldbußen bis zu 250,00 Euro
c) Verweis mit oder ohne Auflage
d) Verwarnung mit oder ohne Auflage
e) Mehrere der vorgenannten Möglichkeiten nebeneinander
f) Strafen entsprechend der Richtlinien des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V..

Die Disziplinarmaßnahmen treten durch Beschluß des Vorstandes in Kraft. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des DAC teilzunehmen, Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich gegenüber auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
c) die Satzung einzuhalten, nach besten Kräften an der Erfüllung der Aufgaben mitzuhelfen, die Beschlüsse des Vereins zu befolgen und zu fördern,
d) die Staatliche Fischereiprüfung abzulegen,
e) die fälligen Gebühren bzw. Beiträge gemäß der Beitragsordnung ohne besondere Aufforderung an den DAC zu entrichten. Stichtag ist der 30.04. des Kalenderjahres, danach ist das Mitglied ohne Mahnung in Verzug.

Die im Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden e.V.. und dem DAC festgelegten Gebühren bzw. Beiträge sind im voraus an den DAC jährlich zu entrichten.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beträge oder sonstige finanzielle Verpflichtungen (innerhalb des Geschäftsjahres) nicht durch Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.

§ 7 Organe des DAC

Organe des DAC sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

zu 1.:
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schatzmeister, Schriftführer, Gewässerobmann, Obmann für Angeln und dem Jugendwart.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des DAC, soweit dieses nicht nach Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderer Organe vorbehalten ist.
Der DAC vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der DAC Obliegenheiten mitzuwirken.
Die Geschäftsführung muß auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuer-Begünstigten Zwecks gerichtet sein.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von  4 Jahren gewählt.
Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., in seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind.

zu 2.:
In jedem Kalenderjahr muß eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden während einer Frist von 1 Monat.
Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten, sie hat schriftlich oder durch Veröffentlichung zu erfolgen.
Unter anderem gehört zu ihren Aufgaben:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie der Berichte des Revisors.
2. Die Entlastung des Vorstandes.
3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl des Vorstandes und der Revisoren.
4. Genehmigung des Haushaltvorschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.
5. Satzungsänderung
6. Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, über Berufungen Gegen Entscheidungen des Vorstandes.
7. Verschiedenes
Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens
2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
8. Ohne Satzungsänderung kann der DAC auf Beschluß einer Mitgliederversammlung Mitglied weiterer Angler- und Naturverbände werden.

Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 8 Revisoren

Für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstandes werden zwei Revisoren durch die Mitgliedschaft gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im DAC bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und Buchführung zu überzeugen, am Jahresschluß eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 9 Auflösung des DAC

Der DAC kann nur durch Beschluß einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des DAC oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks – gemäß § 2 – wird das DAC vermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt, dem Anglerverein „Elbflorenz“ Dresden e.V. mit der Auflage übergeben, es solange zu verwalten, bis es für gleiche Zwecke anderen gemeinnützigen Vereinen wieder übergeben werden kann.

§ 10 Zulässige Änderungen

Der Vorstand ist ermächtigt, formal-juristische Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von den Mitgliedern des Dresdner Anglerclubs e.V. am 20.02.1991
beschlossen und am 06.01.2003 und am 05.01.2018 geändert. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.