Vorstand

Vereinsgewässer - Formsandgrube Steinbach - D04 - 118
Vereinsgewässer - Formsandgrube Steinbach - D04 - 118

1. Vorsitzender

Robert Meißner

2. Vorsitzender

Jens Seifert

Schatzmeister

Thomas Möbius

Gewässerobmann

Ringo Rau

Obmann für Angeln

Renaldo Patzig

Jugendwart

Thomas Weinhold

Revisoren:

Peter Hoffmann

Siegfried Hellmich

Satzung des Dresdner Anglerclubs e.V.

„Dresdner Anglerclub e. V.“


Satzung

§1 - Name und Sitz
1)
Der Verein führt den Namen „Dresdner Anglerclub e. V.“, nachfolgend „DAC“
genannt.
2)
Er hat seinen Sitz in Dresden.
3)
Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB und ist im Vereinsregister
beim Amtsgericht Dresden unter Nummer VR 1146 eingetragen.
4)
Er ist Rechtsnachfolger der Betriebsgruppe „Dresdner Sportfischer“.
5)
Er ist ordentliches Mitglied des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V. im
Landesverband Sächsischer Angler e.V.
6)
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
7)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 - Zweck des Vereins
Der DAC ist im Sinne eines Vereins ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel
gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu vertreten und zu verbessern.
Seine Ziele will er erreichen u.a. durch:
1)
Hege und Pflege des Fischbestandes in den zu betreuenden Gewässern des
Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V.
2)
Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer und angrenzenden
Bereiche.
3)
Beratung und Schulung bzw. Fortbildung der Mitglieder, aber auch Bürger in Fragen
des Umweltschutzes, des Naturschutzes sowie der waidgerechten Durchführung der
Angelfischerei.
4)
Mitarbeit in Gremien des Umwelt- und Naturschutzes.
5)
Förderung der Vereinsjugend.
6)
Förderung der Öffentlichkeitsarbeit über Aufgaben, Ziele, Maßnahmen und Erfolge
des DAC.
7)
Der Verein vertritt die Interessen der Angler in Zusammenarbeit mit den
zuständigen Behörden und Körperschaften.
8)
Förderung von Vereinsveranstaltungen zur Durchführung der vorher genannten
Ziele.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gem. §52 AO. Er
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
Dresdner Anglerclub e.V.
Satzung - Stand 03.01.2025
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§3 - Mitgliedschaft
1)
Ein Antrag auf Mitgliedschaft kann ausschließlich durch den schriftlichen
Aufnahmeantrag des DAC gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2)
Mitglied kann werden, wer das 9. Lebensjahr vollendet hat.
3)
Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres
erfordert
die
Zustimmung
der
Erziehungsberechtigten
oder
des
Alleinerziehungsberechtigten. Mit der Unterschrift verpflichten sich die
Erziehungsberechtigten oder der Alleinerziehungs-berechtigte, die Beiträge und
Gebühren laut Beitragsordnung zu zahlen.
4)
Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden.
5)
Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich hohe
Verdienste um die Belange des Angelns gemacht haben.
6)
Die Mitgliedschaft im DAC ist beitragspflichtig.
7)
Die Höhe des Beitrages wird jährlich entsprechend den Erfordernissen durch
Beschluss des Vorstandes und auf der Grundlage der Beitragsordnung des
Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V. in einer Beitragsordnung des DAC
festgelegt.
8)
Jedes Mitglied hat das Recht auf den Erwerb von Erlaubnisscheinen für Gewässer
des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e. V. und des Gewässerfonds.
Voraussetzung ist der Besitz des Fischereischeines entsprechend
Landesfischereigesetz.
9)
Aufnahmebeiträge können vom Vorstand entsprechend der Notwendigkeit
festgelegt werden.

§4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des DAC
teilzunehmen und Leistungen des Vereins im Rahmen der Mitgliedschaft in Anspruch zu
nehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
1)
das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten
Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften
auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
2)
die Satzung des Vereins einzuhalten, nach besten Kräften an der Erfüllung der
Aufgaben mitzuhelfen, die Beschlüsse des Vereins zu befolgen und zu fördern,
3)
die Satzung und geltenden Ordnungen des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden
e.V. und des Landesverbandes Sächsischer Angler e.V. einzuhalten und nach besten
Kräften an der Erfüllung der Aufgaben mitzuhelfen,
4)
sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und
deren Anordnungen zu befolgen,
5)
die fälligen Beiträge und Gebühren gemäß der Beitragsordnung sind im Voraus,
ohne besondere Aufforderung, jährlich bis zum 31.12. des Kalenderjahres für das
Folgejahr an den DAC zu entrichten. Danach ist das Mitglied ohne Mahnung
automatisch in Verzug. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des DAC.
Dresdner Anglerclub e.V.
Satzung - Stand 03.01.2025
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Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beträge oder sonstige finanzielle
Verpflichtungen (innerhalb des Geschäftsjahres) nicht durch Zahlungsbelege nachgewiesen
werden können.

§5 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im DAC endet
1)
durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand
gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das
Mitglied Beiträge für das laufende Jahr zu entrichten.
2)
automatisch jedoch spätestens zum 31.12. aktuellen Geschäftsjahres, wenn das
Mitglied mit der Bezahlung fälliger Beiträge oder und sonstigen Verpflichtungen in
Verzug ist. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
3)
durch Ausschluss. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied u.a.
a)
gegen Regeln der Satzung oder gegen anerkannte Sitten und Fairness grob
verstoßen hat,
b)
das Ansehen und die Interessen des DAC schwer geschädigt hat,
c)
wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
d)
gegen fischereiliche Vorschriften verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
e)
gegen geltende Ordnungen des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V. und
des Landesverbandes Sächsischer Angler e.V. verstößt oder bei einem Verstoß
Beihilfe leistet.
f)
innerhalb des DAC wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden
gegeben hat,
g)
gegen gesetzliche Bestimmungen des Umweltschutzes verstößt,
4)
die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied verstirbt und kann nach
(§§38 Satz 1 und 40 BGB) auch nicht vererbt werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher
rechtliches Gehör geschenkt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der
nächsten Mitgliederversammlung möglich. Darüber hinaus kann entsprechend der Rechts-
und Verfahrensordnung der Schiedskommission des AVE die Schiedskommission des
Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e. V. angerufen werden. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im DAC. Geleistete Beiträge werden nicht
zurückerstattet. Ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht. Erlaubnisscheine,
Vereinspapiere, bzw. -abzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.
Beitragsrückstände sind zu zahlen.
Dresdner Anglerclub e.V.
Satzung - Stand 03.01.2025
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§6 - Disziplinarmaßnahmen
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied
folgendes festlegen:
1)
zeitweilige Entziehung von DAC-Rechten oder des Erlaubnisscheines,
2)
Verweis mit oder ohne Auflage,
3)
Verwarnung mit oder ohne Auflage,
4)
mehrere der vorgenannten Möglichkeiten gleichzeitig.
Die Disziplinarmaßnahmen treten durch Beschluss des Vorstandes in Kraft. Gegen die
Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung, bzw. die Schiedskommission
des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e. V. möglich.

§7 - Organe des DAC
Organe des DAC sind:
1)
der Vorstand
2)
die Mitgliederversammlung
zu 1.:
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schatzmeister sowie 3
Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der
Schatzmeister. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister haben jeweils
Einzelvertretungsbefugnis.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des DAC, soweit dieses nicht nach
Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderer Organe vorbehalten ist. Der
Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder und
Beisitzer.
Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus triftigem Grund ausscheiden, übernimmt sein
Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein gewähltes Reserve-Vorstandsmitglied.
Sollte der 1. oder 2. Vorsitzende ausscheiden, übernimmt sein Amt der andere Vorsitzende.
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der DAC Obliegenheiten
mitzuwirken.
Die Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des
steuerbegünstigten Zwecks gerichtet sein. Die Vorstandsmitglieder können ein Entgelt aus
der Ehrenamtspauschale nach §3 Nummer 26 a des Einkommenssteuergesetzes erhalten,
bzw. es können Vorstandsmitglieder Arbeitnehmer des Vereins sein. Die Auslagen, welche
durch die Vorstandstätigkeit entstehen, werden erstattet.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von
5 Jahren gewählt.
Dresdner Anglerclub e.V.
Satzung - Stand 03.01.2025
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Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den 2.
Vorsitzenden einberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des
Vorstandes, darunter einer der Vorstände i.s.d. §26 BGB, anwesend sind.
zu 2.
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
1)
den Mitgliedern des Vorstandes,
2)
allen Mitgliedern des DAC, einschließlich Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern,
welche das 18 Lebensjahr vollendet haben.
In jedem Kalenderjahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen
vom 1. Vorsitzenden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Wahl- bzw.
stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die schriftliche
Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der
Tagesordnung durch einfachen Brief zu erfolgen. Maßgebend für die Wahrung der
Einladungsfrist ist die Aufgabe der Briefe zur Post.
Unter anderem gehört zu ihren Aufgaben:
1)
Wahl des Vorstandes
2)
Wahl der Revision.
3)
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie der Berichte der Revision.
4)
Die Entlastung des Vorstandes.
5)
Nach Ablauf der Wahlperiode folgt die Wahl des Vorstandes und der Revision.
6)
Genehmigung des Haushaltsvorschlages und Festlegung des Beitrages.
7)
Satzungsänderungen.
8)
Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, über Berufungen
gegen Entscheidungen des Vorstandes.
9)
Verschiedenes
10) Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden
eingegangen sind.
11) Ohne Satzungsänderung kann der DAC auf Beschluss einer Mitgliederversammlung
Mitglied weiterer Angler- und Naturverbände werden.
12) Aufnahme von Ehrenmitgliedern.
Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel
aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen
beantragt. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle
Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Vor-
sitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
Dresdner Anglerclub e.V.
Satzung - Stand 03.01.2025
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§8 - Beschlussfähigkeit und Stimmrecht der Mitgliederversammlung
1)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Bei Beschlüssen
entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
2)
Die Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder des DAC einschließlich der
Ehrenmitglieder sowie der fördernden Mitglieder haben in der
Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
3)
Abstimmungen und Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich offen durch
Handzeichen.
4)
Der Vorstand wird offen durch Handzeichen gewählt.
5)
Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

§9 - Revision
Für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstandes wird die Revision durch die Mitglieder
gewählt. Die Revision besteht aus 2 gewählten Mitgliedern und einem Mitglied als
Ersatzrevisor. Sie dürfen kein anderes Amt im DAC bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch
Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und Buchführung zu überzeugen, am
Jahresschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses
vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.
Sollte ein bestellter Revisor ausfallen, übernimmt der Ersatzrevisor dessen Aufgaben.

§10 - Auflösung des DAC
Der DAC kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des DAC oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
- gemäß §2 - wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch
bleibt, dem Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden e.V. übergeben. Der Anglerverband
„Elbflorenz“ Dresden e.V. hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke des Fischereiwesens, des Angelns und der Jugendförderung zu
nutzen.

§11 - Zulässige Änderungen
Der Vorstand ist ermächtigt, formaljuristische Satzungsänderungen selbständig
vorzunehmen.
„Formal“ bezieht sich auf äußere Formen, Strukturen und Verfahren, während „juristisch“
sich auf das Recht als solches und rechtliche Aspekte bezieht

§12 - Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von den Mitgliedern des DAC e.V. am 03.01.2025 beschlossen. Sie tritt
mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Dresdner Anglerclub e.V.
Satzung - Stand 03.01.2025
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